BESONDERE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
-Verwiegung von Fahrzeugen-
1.) LEISTUNGSBESCHREIBUNG - Wiegen
Es wird hier die Dienstleistung: VERWIEGUNG EINES oder MEHRERER FAHRZEUGE mittels einer mobilen Achs- bzw. Rad-Last-Waage
(nachfolgend RLW genannt) des Herstellers HAENNI INSTRUMENTS AG (Haenni) und der damit Hersteller- bestimmten Bedienung der
hier verwendeten, nach deutschem Recht ordnungsgemäß geeichten RLW, nachfolgend detailliert beschrieben:
Die angebotene Dienstleistung des Anbieters inkludiert folgende Arbeitsschritte, um die ordnungsgemäße “VERWIEGUNGEN EINES
oder MEHRERER FAHRZEUGE“ zu ermöglichen:
- Anfahrt zum Wiegeplatz (grundsätzlich vom Firmensitz des Dienstleisters) incl. Feststellung der Geeignetheit des Wiegeplatzes durch das Wiegepersonal
- Aufbau der RLW bis zur bestimmungsgemäßen Betriebsbereitschaft der RLW
- ggf. Montage/Auslegen der durch den Waagen-Hersteller vorgeschrieben Ausgleichsmatten
- Verwiegung incl. der dafür erforderlichen Software-bedingten Computer-Eingaben zum Zwecke der Erstellung erforderlicher Dokumente mit dem dargestelltem Wiegeergebnis incl. Unterschrift (ggf. mit Stempel) des Wägers
- abschließende Demontage der o.g. Ausgleichsmatten
- Abbau der Waage
- Abfahrt/Rückfahrt zum ursprünglichen Abfahrtort (grundsätzlich Firmensitz des Dienstleisters)
Der Auftraggeber stellt sicher, dass durch den o.g. Dienstleister bzw. Auftragnehmer die RLW am vorgesehenen Wiegeplatz problemlos
gemäß der Herstellervorgabe (Haenni) aufgebaut und betrieben werden kann. Der Wiegeplatz muss zwingend für eine Verwiegung
geeignet sein, da sonst keine korrekten Wiege- bzw. Messergebnisse entsprechend der technischen Herstellervorgaben der RLW erzielt
werden können. Hierzu zählt insbesondere ein befestigter ebener Untergrund und die Längs- und Querneigung des Wiegeplatzes muss
innerhalb der zulässigen Neigungs-Toleranzen liegen.
Die Beschaffenheit des Untergrundes muss aus gleichen Gründen von Schnee und/oder Eis befreit sein, um so den bestimmungs-
gemäßen Aufbau der RLW zu ermöglichen und daher zwingend seitens des Auftraggebers zu ermöglichen.
Eventuelle Zeitverzögerungen gehen hier zu Lasten des Auftraggebers.
Sollte sich die Örtlichkeit des Wiegeplatzes im öffentlichen Verkehrsraum befinden, ist ggf. eine geeignete (Ab-) Sperrung des
Wiegeplatzes durch den Auftraggeber zu veranlassen (z.B. auf Bundesautobahn-Parkplätzen). Dadurch eventuell entstehende
(Mehr-)Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dieses gilt ebenfalls für Wiegeplätze im nicht- öffentlichen Verkehrsraum / auf
Privatgrund. Hier hat der Auftraggeber für einen freien Zugang des Dienstleisters zum beabsichtigten Wiegeplatz zu ermöglichen
(Betretungserlaubnis bzw. Zugangsberechtigung durch den Hausrechtsinhabers, z.B. Hafengelände, Bundesautobahn, Werksgelände ...).
Eventuelle Versäumnisse gehen zu (finanziellen) Lasten des Auftraggebers.
Die Tätigkeit des Dienstleisters beinhaltet die o.g. Bedienung der funktionstüchtigen RLW incl. des ggf. nötigen Aufbaus sogenannter
(Höhen-) Ausgleichsmatten entsprechend der Vorgabe des RLW-Herstellers und incl. der zuvor durch den verantwortlichen Wäger
festzustellende Geeignetheit des Wiegeplatzes mittels geeigneter Hilfsmittel.
Als Zeitansatz für die festzustellende Geeignetheit des Wiegeplatzes, den Aufbau der RLW incl. der dafür erforderlichen Komponenten
sind grundsätzlich ca. 30min. erforderlich, zuzüglich der nach der erfolgten Fahrzeug-Verwiegung anschließend durchzuführende
Außerbetriebsetzung und Demontage der RLW und dem damit verbundenen erforderlichen Abbau der Ausgleichsmatten (Zeitansatz:
Außerbetriebssetzung, Abbau und Demontage der RLW: grundsätzlich weitere ca. 30min.).
Verwiegung - eigentlicher Wiegevorgang:
Es sind grundsätzlich optional zwei Arten der Verwiegung möglich, welche VOR der eigentlichen Verwiegung durch den Auftraggeber
mit dem Dienstleister bzw. Wäger ggf. vereinbart werden sollte:
STATISCHE VERWIEGUNG
Ausdruck enthält:
- Wiegeergebnisse incl. Toleranzabzug incl. dem üblichen gerichtlich vorgeschriebenen Mess-Toleranz-Abzug. (Dieses Wiegeergebnis
wird regelmäßig bei polizeilichen Verwiegungen und dadurch eingeleiteten Ahndungsverfahren als gerichtsverwertbare
Wiegeergebnisse den Verfolgungsbehörden übermittelt. Stichwort: gerichtsverwertbares Wiegeergebnis.
- Wiegeergebnis ohne Toleranzabzug (ohne gerichtlich vorgeschriebenen Mess-Toleranz-Abzug. (Diese Wiegeergebnisse werden
regelmäßig durch Polizeibehörden als Kriterium für die Weiterfahrterlaubnis im Anschluss nach Weiterfahrtuntersagungen bei
Überladungen herangezogen. Stichwort: Gefahrenabwehr-rechtliches Wiegeergebnis zur Erlangung der Weiterfahrerlaubnis)
DYNAMISCHE VERWIEGUNG* (nur auf ausdrücklichen Wunsch)
Ausdruck enthält:
- Wiegeergebnis ohne (gerichtlich vorgeschriebenem) Mess-Toleranz-Abzug. Diese Wiegeart ist nur dienlich für eine schnelle bloße
Gewichtsfeststellung mit lediglich informatorischem Charakter (schnelle Vorselektion).
Es wird grundsätzlich immer die STATISCHE VERWIEGUNG durchgeführt, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
Die Wiegeergebnisse der STATISCHEN und der DYNAMISCHEN VERWIEGUNG können variieren und müssen nicht unbedingt 100%ig
identisch sein. Dies hat pysikalisch-technische Gründe.
Jede Art der Verwiegung beinhaltet eine eigene für sich autarke Verwiegung des zu wiegenden Fahrzeuges und dessen Achsen mit
entsprechendem Ausdruck des Wiegeergebnisses. Die Darstellung des jeweiligen Wiegeergebnisses erfolgt durch den PC-Ausdruck
sogenannter Wiegescheine, erstellt durch die Software der RLW des Herstellers HAENNI auf einen entsprechend dafür vorgesehenen
PC (Notebook) und der daran angeschlossenen Druckeinheit.
Die angebotene Dienstleistung beinhaltet jeweils DREI Papier-Ausdrucke des jeweiligen Wiegeergebnisses der Verwiegung:
Ausdruck Nr.1
(erhält der Fahrzeugführer OHNE UNTERSCHRIFT des Wägers)
Ausdruck Nr.2
(verbleibt beim Wäger/Dienstleister MIT UNTERSCHRIFT des Fzg-Führers)
Ausdruck Nr.3
(verbleibt zunächst beim Wäger und wird von diesem incl. Unterschrift und Stempel zusammen mit der Rechnung dem Auftraggeber
per eMail / per Post zugesandt)
Auf Wunsch können Kopien der gültigen Eichscheine der RLW gefertigt und dem Auftraggeber durch den Dienstleister zugesandt
werden.
Die Original-Eichscheine der RLW verbleiben immer beim Dienstleister !!!
Unser Qualitätsanspruch:
Wir haben es uns bei JEDEM (!) durchzuführenden WIEGE -Vorgang zum Standard gemacht, alle hier nachfolgend erwähnten Regeln
bzw. deren Regel -Zusammenfassungen zu befolgen, da die darin enthaltenden Wiege -Standards ebenso für alle behördlichen
Exekutiv -Organe (Polizei, etc.) hier in Deutschland absolut bindend sind.
Dies ist daher auch der von uns absolut gewollte Wiege -Standard.
Dieser Standard ist in der Bedienungsanleitung unseres Waagen- Herstellers HEANNI, im polizeilichen "AG VPA -Leitfaden", sowie in
den "Leitlinien" der jeweils aktuellen Fassung der "Wägebroschüre des "B.T.E." zusammenfassend festgeschrieben !!
("BTE - Gewerkschaft Mess- und Eichwesen im DBB Beamtenbund und Tarifunion")
ABER:
Es kann allerdings im Einzelfall durchaus mal passieren, dass der gewählte Wiegeplatz bzw. die Wiegeart aus ganz
spezifischen Gründen dem zuvor genannten "B.T.E. und AG VPA -LEITFADEN der Polizei" -Standard N I C H T entspricht.
Dieses wird dann auf der Wiegenote entsprechend mit "NEIN" vermerkt.
Primär wird durch uns grundsätzlich IMMER ein geeigneter(er) Ersatz-Wiegeplatz gesucht und dann möglichst auch genutzt.
Verwiegungen werden durch uns DEFINITIV NIEMALS (!!!) durchgeführt, wenn diese mit der Bedienungsanleitung unseres Waagen-
Herstellers NICHT KONFORM GEHEN bzw. dieses zu erwarten ist, weil ggf. hierdurch die Waage beschädigt werden könnte !!!
Nachverwiegungen nach einer Polizeikontrolle:
Nachverwiegungen aufgrund einer vorhergehenden Polizeikontrolle mit damit verbundener Untersagung der Weiterfahrt werden
AUSNAHMSLOS (!!!) entsprechend dem o.g. "B.T.E. und AG VPA -LEITFADEN der Polizei" -Standard durchgeführt.
Dies begründet sich darin, dass nur so eine durch den Speditions Service Sievern durchgeführte (Nach-)Verwiegung ggf. auch bei einer
eventuell gerichtlichen Nachprüfung eine entsprechend zu berücksichtigende Wertigkeit darstellen kann.
Und auch die Polizei würde sich damit schwer tun, wenn dies ein "gewöhnlicher Wiegeschein" wäre, ohne die Beachtung
entsprechender Standards !!!
"ANFAHRT* und ABFAHRT* zum Wiegeplatz:
Es werden grundsätzlich, wenn nicht anders in der Leistungsbeschreibung und Gebührenordnung erläutert, die Kosten für die jeweilige
An- und Abfahrt zum Wiegeplatz zu Lasten des Auftraggebers berechnet. Hierbei wird als regelmäßiger Ausgangs- und Zielort für die zu
erfolgenden Dienstleistungen die Firmenanschrift des Dienstleisters berechnet:
Speditions Service Sievern - U. Kraatz
Sievener See 114
27607 Geestland - Ortsteil Sievern
2.) GEBÜHRENORDNUNG:
Folgende Gebührenordnung regelt die hier angebotene gewerbliche Vermietung einer geeichten Rad-Last-Waage (RLW) des Herstellers
HAENNI incl. Bedienpersonal:
Pro Einsatztag werden grundsätzlich innerhalb eines Zeitfensters von 07.00 Uhr - 19.00 Uhr max. 9 Std (incl. 60min.Pause) Einsatzzeit
als Dienstleistung zur Verfügung gestellt.
Die gebuchte Einsatzzeit beinhaltet grundsätzlich die tägliche An- und Abfahrt des Bedienpersonals zum / vom Wiegeplatz, sofern sich
der Wiegeplatz im “Örtlichen Nah-Bereich“ befindet.
Bei längerfristigen Buchungen und / oder ggf. größeren Entfernungen (regelmäßig außerhalb der Bundesländer NIEDERSACHSEN,
SCHLESWIG-HOLSTEIN, HAMBURG, BREMEN) zum jeweiligen Wiegeplatz, ist die Gestellung / Bezahlung einer Unterkunft durch den
Auftraggeber grundsätzlich obligatorisch.
Etwaige zeitliche durch den Auftragnehmer unverschuldete Verzögerungen bei der Anfahrt zum Wiegeplatz durch “höhere Gewalt“
(Stau, Unwetter, etc …) gehen zu Lasten des Auftraggebers.
“Örtlicher Nah-Bereich* bedeutet:
*Nördlicher Landkreis Cuxhaven: BAB A27 (zwischen der AS Uthlede und dem BAB-Kreisel Cuxhaven incl. aller BAB-Parkplätze, gesamtes
Stadtgebiet Bremerhaven, gesamtes Stadtgebiet Cuxhaven, Stadt-Gemeindegebiet Geestland, Samtgemeinde Wurster Nordseeküste,
Gemeinde Hagen im Bremischen bis maximal 40km (einfache Entfernung ab Sievern).
“Außerhalb des Örtlichen Nah-Bereiches“ bedeutet:
Alle Ziele mit einer längeren Anfahrtstrecke als 40km aber innerhalb von Niedersachsen / Schleswig-Holstein / Hamburg / Bremen
jeweils vom Firmensitz des Auftragnehmers. Bei allen weiter entfernten Wiegeplätzen (Entfernungsberechnung laut “Google Maps“)
fallen grundsätzlich zusätzliche Kosten an und werden ggf. gesondert vereinbart.
*eventl. Auslandseinsätze werden gesondert berechnet bzw. individuell vereinbart.
Bei erforderlichen längeren An- und Abfahrten zu einem Wiegeplatz bei “Außerhalb des örtlichen Nahbereiches“ ist grundsätzlich der
Auf- und Abbau der RLW sowie die An- und Abfahrtzeit zum Wiegeplatz in der gebuchten Tageseinsatzzeit integriert (P L U S -Tarif).
Die jeweilige An- und Abfahrt berechnet sich zusätzlich je angefangener Stunde Fahrtzeit zu je Euro 75,- zunächst ausgehend
vom Firmensitz in Sievern.
Sollte die Anfahrt außerhalb der Bundesländer: Niedersachsen / Schleswig-Holstein / Hamburg / Bremen jeweils vom Firmensitz
gerechnet liegen, ist grundsätzlich von einer mehrtägigen Buchung der RLW auszugehen. Bei einem zeitlichen Tages-Mehraufwand
des Wiegepersonals über 9 Stunden (incl. Anfahrt zum Wiegeplatz und Auf- und Abbau der RLW) wird pro zusätzlicher Stunde
Euro 150,- plus MWSt. in Rechnung gestellt. Die genannten 9 Stunden enthalten 60min Pausenzeit für das Wiegepersonal.
Als Zeit-Faktor der Anfahrt zum Wiegeplatz wird die tatsächlich benötigte Anfahrts-Zeit-Dauer pro angefangene Stunde als
Berechnungsgrundlage herangezogen. Die spätere Abfahrt bzw. Rückfahrt wird identisch berechnet.
Siehe hierzu auch in unseren Preislisten !!
Eine Vermietung der RLW ohne Bedienpersonal ist ausgeschlossen !
Speditions Service Sievern - U.Kraatz
Sievern, den 22.07.2025
ANMERKUNGEN in Sachen DYNAMISCHEr VERWIEGUNG:
Nachfolgend einige Anmerkungen zur DYNAMISCHEN VERWIEGUNG:
Dynamische Verwiegungen sind mit der von uns genutzten Waage (Haenni WL 104) technisch möglich und funktionieren auch tadellos.
Hierzu wird mit dem zu wiegenden Fahrzeug im Schritt-Tempo mit allen Achsen über die Waage gefahren und die Waage und ihre
Software stellen letztlich dar, welche Achslasten und welches Gesamtgewicht bei dem "hier auf die Schnelle" verwogenen Fahrzeug
vorliegen.
Zur Genauigkeit ist hier zu sagen, dass die Genauigkeit im Vergleich zur STATISCHEN VERWIEGUNG kaum zu unterscheiden ist.
Leider sieht die DEUTSCHE JUSTIZ (also die deutschen Gerichte) dies (noch) nicht so ...
Dies wird in der Zukunft ggf. durch die B.T.E. (irgendwann einmal) entsprechend durchgetestet und dann (hoffentlich) auch durch die
hiesige Justiz angerkannt. Das ist allerdings noch ZukunftsMusik. Daher sind (leider) ausschließlich nur STATISCHEN VERWIEGUNGEN
gerichtsfest und werden auch nur in dieser Form von der Justiz nur anerkannt.
Dem entsprechend wird von uns ausschließlich nur standard-gemäß grundsätzlich nur mit der STATISCHEN VERWIEGUNG gearbeitet.
Die deutsche Polizei nutzt diese technische Möglichkeit dieser Waage (Haenni WL104) übrigend auch, um eine VOR-SELEKTION von
ggf. anschließend STATISCH zu verwiegenden Fahrzeugen zu nutzen.
Mit VOR-SELEKTION ist gemeint, dass mit dieser Wiegeart bei dem zu verwiegenden Fahrzeug "auf die Schnelle" feststellbar ist, ob
die Gewichte grundsätzlich in Ordnung sind...
Anschließend wird durch die POLIZEI allerdings IMMER "STATISCH" verwogen.
Daher arbeiten auch wir so !!
Ihr
>> Speditions Service Sievern - Udo Kraatz <<